Zuständigkeit für Wohngeld in Frankfurt am Main
Stand: August 2026
Für Wohnraum in Frankfurt am Main ist das Amt für Wohnungswesen zuständig, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main, Servicetelefon 069 212-47100. Die Zuständigkeit folgt dem Ort der Wohnung, nicht der früheren Stadt der Antragstellerin oder des Antragstellers. Offene Sprechstunden ohne Termin sind in der Regel nicht vorgesehen. Alle Stadtteile gehören zu demselben Amt.
Welche Behörde zuständig ist
Wohngeld ist eine Leistung der örtlichen Wohngeldbehörde. In Frankfurt am Main nimmt das Amt für Wohnungswesen diese Aufgabe wahr. Es prüft Anträge für Mietwohnungen und für selbst genutztes Eigentum, erlässt Bescheide und bearbeitet Änderungen während des Bewilligungszeitraums.
Es gibt keine bezirklichen Wohngeldstellen in Sachsenhausen, Höchst oder am Riedberg. Ob Innenstadt oder äußerer Stadtteil: Dieselbe Behörde ist zuständig. Eine Orientierung nach Lagen, ohne eigene Ämter zu behaupten, steht unter Stadtteile.
Die Wohnung entscheidet, nicht der frühere Wohnort
Zuständig ist die Behörde am Ort der Wohnung, für die Sie Wohngeld beantragen. Wer aus Offenbach, Darmstadt oder einer anderen Stadt nach Frankfurt zieht, stellt den Antrag in Frankfurt – auch wenn der letzte Bescheid woanders erging. Umgekehrt endet die Frankfurter Zuständigkeit, sobald die Wohnung außerhalb des Stadtgebiets liegt.
Meldeadresse und tatsächlicher Wohnsitz sollen übereinstimmen. Maßgeblich ist der bewohnte Wohnraum. Details zum Wohnungswechsel stehen unter Umzug. Ein Antrag „auf Vorrat“ bei der alten Behörde für eine noch nicht bezogene Frankfurter Wohnung führt regelmäßig ins Leere.
Kontakt und Vorsprache
Schriftliche Anträge und Unterlagen richten Sie an das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main. Das Servicetelefon 069 212-47100 dient der allgemeinen Auskunft; es ersetzt weder den Antrag noch die vollständigen Nachweise.
Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nur mit Termin vorgesehen. Planen Sie keine Anreise in der Erwartung einer offenen Sprechstunde. Kopien der Unterlagen können Sie mit dem Antrag einreichen; Originale halten Sie bereithalten, falls nachgefordert wird.
Was das Amt prüft – und was nicht
Das Amt prüft die Voraussetzungen nach dem Wohngeldgesetz: Haushaltsmitglieder, Einkommen, Vermögen im gesetzlichen Rahmen, anrechenbare Miete oder Belastung und den Ausschluss durch vorrangige Transferleistungen. Es setzt nicht die Miete fest und entscheidet nicht über die Wirksamkeit einer Mieterhöhung nach dem BGB.
Nachbarn, Ortsbeiräte oder Bürgerämter in den Stadtteilen sind keine Wohngeldbehörde. Der Frankfurt-Pass und der Hessenpass mobil sind eigene Verfahren; sie setzen oft einen Wohngeld-Bescheid voraus, ersetzen ihn aber nicht. Siehe Frankfurt-Pass.
Bescheid, Änderung und Rechtsbehelf
Entscheidungen ergehen als Bescheid. Darin stehen Höhe, Bewilligungszeitraum, Mitteilungspflichten und die Rechtsbehelfsbelehrung. Änderungen – Umzug, Einkommen, Haushalt – richten Sie an dieselbe Behörde, solange die Wohnung in Frankfurt liegt.
Gegen eine Ablehnung oder eine aus Ihrer Sicht falsche Höhe ist der Widerspruch an das Amt zu richten, das den Bescheid erlassen hat. Die Frist steht im Bescheid. Ein Wechsel der Behörde nur für den Widerspruch ist nicht möglich.
Grenzfälle: Umland, Zweitwohnung, Untermiete
Wohnungen in Nachbargemeinden – etwa Offenbach, Neu-Isenburg, Bad Homburg oder Eschborn – fallen nicht in die Frankfurter Zuständigkeit, auch wenn Sie in Frankfurt arbeiten. Die Mietenstufe kann dort eine andere sein.
Bei Untermiete zählt der von Ihnen genutzte Wohnraum in Frankfurt. Eine Zweitwohnung begründet in der Regel keinen Wohngeldanspruch, wenn der Lebensmittelpunkt woanders liegt. Unklare Fälle schildern Sie im Antrag mit der tatsächlichen Nutzung; die Behörde entscheidet anhand der Unterlagen.
| Lage der Wohnung | Zuständige Stelle |
|---|---|
| Stadtgebiet Frankfurt am Main, alle Stadtteile | Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69 |
| Zuzug nach Frankfurt aus einer anderen Stadt | Ebenfalls Amt für Wohnungswesen Frankfurt |
| Wohnung außerhalb Frankfurts | Wohngeldstelle der dortigen Gemeinde |
| Nur Arbeitsplatz in Frankfurt, Wohnung im Umland | Behörde am Wohnort, nicht Frankfurt |
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