Wohngeld für Selbstständige in Frankfurt
Stand: August 2026
Ja, Selbstständige können in Frankfurt Wohngeld erhalten, wenn Gewinn und übriges Einkommen zusammen mit der Bruttokaltmiete die Voraussetzungen erfüllen und keine vorrangige Transferleistung mit Unterkunftskosten bezogen wird. Die Behörde stützt sich in der Regel auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, den letzten Steuerbescheid und eine Schätzung für das laufende Jahr. Schwankende Einnahmen führen oft zu einer vorläufigen Entscheidung.
Unregelmäßiger Gewinn, gleichbleibend hohe Miete
Selbstständige in Frankfurt – Freiberuflerinnen, Gewerbetreibende, Solo-Selbstständige – zahlen dieselbe Mietenstufe VI wie Angestellte. Der Höchstbetrag liegt für eine Person bei 615 Euro, für zwei bei 745 Euro. Ein durchwachsenes Jahr mit schwachem Gewinn kann die Bruttokaltmiete in Bornheim oder Ostend nicht tragen, ohne dass Bürgergeld bezogen wird.
Genau diese Schwankung macht die Einkommensermittlung aufwendiger als bei einem festen Lohn. Die übrigen Regeln zu Haushaltsgröße und Miete bleiben dieselben. Siehe Höhe, Voraussetzungen und Erwerbstätige.
EÜR, Steuerbescheid und vorläufiges Einkommen
Maßgeblich ist das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Dafür zieht die Behörde typischerweise den letzten Einkommensteuerbescheid, die aktuelle Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Betriebswirtschaftliche Auswertung und eine nachvollziehbare Schätzung für das laufende Jahr heran. Einmalige Erträge werden zeitlich zugerechnet. Verlustjahre senken das anrechenbare Einkommen, ersetzen aber nicht die Pflicht, die Zahlen zu belegen.
Die Bewilligung kann vorläufig ergehen und später anhand der tatsächlichen Zahlen angepasst werden. Ein später höherer Gewinn kann zu einer Rückforderung führen, ein niedrigerer Gewinn zu einer Nachzahlung. Die gesetzlichen Abzüge für Steuern und Sozialversicherung gelten, soweit entsprechende Beiträge zu erwarten sind. Systematik: Einkommen.
Welche Unterlagen Selbstständige typischerweise vorlegen
Zum Kern gehören letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle EÜR oder BWA und – wenn der Gewinn stark vom Vorjahr abweicht – eine schriftliche Schätzung für das laufende Jahr. Dazu kommen Mietvertrag, Mietzahlungen und Ausweis. Die filterbare Liste steht unter Unterlagen.
Den Antrag nimmt das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main, entgegen. Ändert sich der Gewinn deutlich, gelten die Mitteilungspflichten.
Beispiel: Solo-Selbstständige mit EÜR
Beispiel zur Einordnung, kein Bescheid: Eine alleinlebende Selbstständige in Ostend zahlt 658 Euro Bruttokaltmiete. Der Höchstbetrag der Stufe VI für eine Person liegt bei 615 Euro. In die Berechnung fließen daher höchstens 615 Euro ein; 43 Euro bleiben unberücksichtigt. Das Einkommen ist der in der EÜR ausgewiesene Gewinn, gestützt auf den letzten Steuerbescheid und eine Schätzung für das laufende Jahr.
Ob Wohngeld gezahlt wird, hängt vom anrechenbaren Gewinn ab – eine Euro-Höhe nennt erst der Bescheid. Weitere Lagen: Erwerbstätige, Teilzeit, Zielgruppen. Weiter: Antrag, Unterlagen, Höhe, Voraussetzungen.
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