Einkommen, das beim Wohngeld zählt

Stand: August 2026

Beim Wohngeld zählt das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Dazu gehören insbesondere Arbeitsentgelt, Renten, Unterhalt, bestimmte Sozialleistungen und Gewinne aus Selbstständigkeit. Vom Jahresbetrag gehen gesetzliche Abzüge für Steuern, Sozialversicherung und ergänzende Altersvorsorge sowie Freibeträge ab. Was danach monatlich bleibt, fließt in die Formel ein. Ein niedriges Bruttogehalt allein sagt deshalb noch nichts über den Anspruch.

Gesamteinkommen statt eines einzelnen Gehaltszettels

Die Behörde addiert die positiven Einkünfte aller Personen, die als Haushaltsmitglieder zählen. Es kommt nicht darauf an, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Ein zweites Gehalt, eine kleine Rente oder gezahlter Unterhalt können das Ergebnis ebenso verschieben wie ein Minijob.

Rechtsgrundlage ist das Wohngeldgesetz. Das wohngeldrechtliche Einkommen ist nicht identisch mit dem steuerlichen zu versteuernden Einkommen und auch nicht mit dem Netto auf dem Konto. Zwischen Brutto und anrechenbarem Betrag liegen Abzüge und Freibeträge.

Welche Einnahmen typischerweise eingehen

Im Antrag sind laufende und regelmäßig wiederkehrende Einnahmen anzugeben. Dazu zählen unter anderem:

  • Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung und steuerpflichtige Sonderzahlungen
  • Renten aller Art, einschließlich Betriebs- und Hinterbliebenenrenten
  • Arbeitslosengeld I und vergleichbare Entgeltersatzleistungen
  • Unterhalt, der dem Haushalt zufließt
  • Kindergeld, soweit es wohngeldrechtlich dem Haushalt zugerechnet wird
  • Elterngeld und ähnliche Familienleistungen, soweit kein gesetzlicher Abzug greift
  • Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung, soweit sie dem Haushalt zustehen

Was den Jahresbetrag mindert

Nach § 16 WoGG werden vom Jahreseinkommen pauschale Abzugsbeträge abgesetzt, wenn die entsprechenden Lasten tatsächlich anfallen:

  • 10 Prozent, wenn Steuern vom Einkommen erhoben werden
  • 10 Prozent, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden
  • 10 Prozent, wenn Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge geleistet werden

Abzüge, Freibeträge und Unterhalt an Dritte

Die drei Abzüge nach § 16 WoGG können nebeneinander stehen, höchstens jedoch 30 Prozent. Wer keine Lohnsteuer zahlt, erhält den Steuerabzug nicht; wer privat krankenversichert ist, erfüllt den Sozialversicherungsabzug nicht automatisch.

Zusätzlich mindern gesetzliche Freibeträge das Einkommen – etwa für Alleinerziehende oder bei Schwerbehinderung. Unterhalt, den ein Haushaltsmitglied an Personen außerhalb des Haushalts zahlt, kann das anrechenbare Einkommen ebenfalls senken, wenn die Zahlung nachgewiesen ist. Die Systematik steht unter Freibeträge.

Welcher Zeitraum gilt

In der Regel betrachtet die Behörde die Einkünfte der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung oder – wenn sich die Lage geändert hat – das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Ein Jobwechsel, der Eintritt in die Rente oder der Wegfall von Unterhalt gehören deshalb in den Antrag, nicht erst in einen späteren Brief.

Selbstständige legen typischerweise den letzten Steuerbescheid und aktuelle Zahlen (Einnahmenüberschussrechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertung) vor. Vorläufige Schätzungen sind möglich, können aber später angepasst werden. Welche Belege erwartet werden, steht unter Unterlagen.

Einmalzahlungen, Vermögen und Transferleistungen

Einmalige Einnahmen können auf mehrere Monate verteilt oder dem Zeitraum zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Ob eine Abfindung das Jahreseinkommen stark anhebt, hängt vom Einzelfall ab. Erhebliches Vermögen ist kein Einkommen, kann den Anspruch aber unabhängig von der Monatsrechnung ausschließen.

Leistungen, in denen die Wohnkosten bereits enthalten sind, führen oft zum Ausschluss statt nur zu einer Einkommensanrechnung. Die Grenze erklärt Transferleistungen. Wie das verbleibende Einkommen zusammen mit Miete und Haushaltsgröße die Leistung bestimmt, steht unter Berechnung und Höhe.

Nachweise im Antrag

Ohne Belege kann die Behörde das Einkommen nicht festsetzen. Üblich sind Entgeltabrechnungen, Rentenbescheide, Kontobelege zu Unterhalt und Nachweise über Kindergeld. Für den Erstantrag wie für die Weiterleistung gilt: Aktuelle Zahlen ersetzen alte Bescheide.

Änderungen während des Bewilligungszeitraums können eine Mitteilungspflicht auslösen. Wer unsicher ist, welche Einnahme zählt, findet Begriffe im Lexikon und typische Konstellationen unter Für wen.

Antrag für Frankfurt starten

Antrag online stellen

Häufige Fragen

Ausgangspunkt sind die positiven Einkünfte, nicht das ausgezahlte Netto. Davon gehen pauschale Abzüge nach § 16 WoGG und Freibeträge ab. Das Ergebnis ist das anrechenbare Einkommen.

Kindergeld fließt in die wohngeldrechtliche Betrachtung des Haushalts ein. Es erhöht das Gesamteinkommen, steht aber zugleich einem größeren Haushalt mit höherem Höchstbetrag gegenüber.

Arbeitslosengeld I schließt Wohngeld nicht aus. Es wird als Einkommen angerechnet. Anders liegt es häufig beim Bürgergeld mit Kosten der Unterkunft – siehe Bürgergeld.

Maßgeblich ist der Gewinn, nicht der Umsatz. Die Behörde stützt sich auf Steuerbescheid und aktuelle Unterlagen. Vorläufige Ansätze können nachträglich berichtigt werden.

Es zählt das Einkommen der Personen, die wohngeldrechtlich zum Haushalt gehören. In einer Wohngemeinschaft mit getrennten Wirtschaftskreisen kann das anders sein als in einer Familie. Details: Haushaltsmitglieder.

Gezahlter Unterhalt an Personen außerhalb des Haushalts kann das anrechenbare Einkommen mindern, wenn er nachgewiesen ist. Empfangener Unterhalt zählt dagegen als Einnahme.

Neben dem Gehalt wirken Abzüge, Freibeträge, weitere Einnahmen im Haushalt und die anrechenbare Miete. Erst die Berechnung verbindet diese Größen.

Wohngeld in Frankfurt beantragen

Stellen Sie Ihren Antrag mit allen Angaben zu Haushalt, Miete und Einkommen. Der geführte Prozess begleitet Sie Schritt für Schritt.

Antrag online stellen
Zum Antrag