Einkommen, das beim Wohngeld zählt
Stand: August 2026
Beim Wohngeld zählt das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Dazu gehören insbesondere Arbeitsentgelt, Renten, Unterhalt, bestimmte Sozialleistungen und Gewinne aus Selbstständigkeit. Vom Jahresbetrag gehen gesetzliche Abzüge für Steuern, Sozialversicherung und ergänzende Altersvorsorge sowie Freibeträge ab. Was danach monatlich bleibt, fließt in die Formel ein. Ein niedriges Bruttogehalt allein sagt deshalb noch nichts über den Anspruch.
Gesamteinkommen statt eines einzelnen Gehaltszettels
Die Behörde addiert die positiven Einkünfte aller Personen, die als Haushaltsmitglieder zählen. Es kommt nicht darauf an, wer den Mietvertrag unterschrieben hat. Ein zweites Gehalt, eine kleine Rente oder gezahlter Unterhalt können das Ergebnis ebenso verschieben wie ein Minijob.
Rechtsgrundlage ist das Wohngeldgesetz. Das wohngeldrechtliche Einkommen ist nicht identisch mit dem steuerlichen zu versteuernden Einkommen und auch nicht mit dem Netto auf dem Konto. Zwischen Brutto und anrechenbarem Betrag liegen Abzüge und Freibeträge.
Welche Einnahmen typischerweise eingehen
Im Antrag sind laufende und regelmäßig wiederkehrende Einnahmen anzugeben. Dazu zählen unter anderem:
- Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung und steuerpflichtige Sonderzahlungen
- Renten aller Art, einschließlich Betriebs- und Hinterbliebenenrenten
- Arbeitslosengeld I und vergleichbare Entgeltersatzleistungen
- Unterhalt, der dem Haushalt zufließt
- Kindergeld, soweit es wohngeldrechtlich dem Haushalt zugerechnet wird
- Elterngeld und ähnliche Familienleistungen, soweit kein gesetzlicher Abzug greift
- Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung, soweit sie dem Haushalt zustehen
Was den Jahresbetrag mindert
Nach § 16 WoGG werden vom Jahreseinkommen pauschale Abzugsbeträge abgesetzt, wenn die entsprechenden Lasten tatsächlich anfallen:
- 10 Prozent, wenn Steuern vom Einkommen erhoben werden
- 10 Prozent, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden
- 10 Prozent, wenn Beiträge zu einer zusätzlichen Altersvorsorge geleistet werden
Abzüge, Freibeträge und Unterhalt an Dritte
Die drei Abzüge nach § 16 WoGG können nebeneinander stehen, höchstens jedoch 30 Prozent. Wer keine Lohnsteuer zahlt, erhält den Steuerabzug nicht; wer privat krankenversichert ist, erfüllt den Sozialversicherungsabzug nicht automatisch.
Zusätzlich mindern gesetzliche Freibeträge das Einkommen – etwa für Alleinerziehende oder bei Schwerbehinderung. Unterhalt, den ein Haushaltsmitglied an Personen außerhalb des Haushalts zahlt, kann das anrechenbare Einkommen ebenfalls senken, wenn die Zahlung nachgewiesen ist. Die Systematik steht unter Freibeträge.
Welcher Zeitraum gilt
In der Regel betrachtet die Behörde die Einkünfte der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung oder – wenn sich die Lage geändert hat – das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Ein Jobwechsel, der Eintritt in die Rente oder der Wegfall von Unterhalt gehören deshalb in den Antrag, nicht erst in einen späteren Brief.
Selbstständige legen typischerweise den letzten Steuerbescheid und aktuelle Zahlen (Einnahmenüberschussrechnung oder betriebswirtschaftliche Auswertung) vor. Vorläufige Schätzungen sind möglich, können aber später angepasst werden. Welche Belege erwartet werden, steht unter Unterlagen.
Einmalzahlungen, Vermögen und Transferleistungen
Einmalige Einnahmen können auf mehrere Monate verteilt oder dem Zeitraum zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Ob eine Abfindung das Jahreseinkommen stark anhebt, hängt vom Einzelfall ab. Erhebliches Vermögen ist kein Einkommen, kann den Anspruch aber unabhängig von der Monatsrechnung ausschließen.
Leistungen, in denen die Wohnkosten bereits enthalten sind, führen oft zum Ausschluss statt nur zu einer Einkommensanrechnung. Die Grenze erklärt Transferleistungen. Wie das verbleibende Einkommen zusammen mit Miete und Haushaltsgröße die Leistung bestimmt, steht unter Berechnung und Höhe.
Nachweise im Antrag
Ohne Belege kann die Behörde das Einkommen nicht festsetzen. Üblich sind Entgeltabrechnungen, Rentenbescheide, Kontobelege zu Unterhalt und Nachweise über Kindergeld. Für den Erstantrag wie für die Weiterleistung gilt: Aktuelle Zahlen ersetzen alte Bescheide.
Änderungen während des Bewilligungszeitraums können eine Mitteilungspflicht auslösen. Wer unsicher ist, welche Einnahme zählt, findet Begriffe im Lexikon und typische Konstellationen unter Für wen.
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