Bürgergeld und Wohngeld voneinander abgrenzen

Stand: August 2026

Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht und darin Kosten der Unterkunft erhält, ist vom Wohngeld in der Regel ausgeschlossen. Die Wohnkosten sollen nicht zweimal geleistet werden. Ausnahmen sind eng: ein bloßes Darlehen statt eines Zuschusses und der Fall, dass Wohngeld die Hilfebedürftigkeit insgesamt vermeidet. Arbeitslosengeld I fällt nicht unter diesen Ausschluss. Ob ein Wechsel vom Jobcenter zur Wohngeldbehörde möglich ist, hängt vom restlichen Einkommen und vom Haushalt ab.

Der Grundsatz: KdU statt Zuschuss

Bürgergeld nach dem SGB II und Grundsicherung nach dem SGB XII decken den Lebensunterhalt einschließlich angemessener Unterkunftskosten. Solange diese Kosten der Unterkunft (KdU) als Zuschuss fließen, bleibt für Wohngeld kein Raum. Das gilt für Mietwohnungen ebenso wie für selbst genutztes Eigentum, wenn das Jobcenter oder das Sozialamt die Belastung übernimmt.

Die allgemeine Landkarte der Leistungen steht unter Transferleistungen. Hier geht es um die Abgrenzung zwischen Bürgergeld und Wohngeld.

Wann der Ausschluss greift

Der Ausschluss setzt nicht voraus, dass die volle Frankfurter Miete anerkannt wurde. Schon die Berücksichtigung von KdU im Bescheid genügt in der Regel. Auch ein Teilbetrag, eine Absenkung wegen Unangemessenheit oder eine befristete Übernahme ändert daran nichts, solange es sich um eine Zuschussleistung handelt.

Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, deren Unterkunft über das Bürgergeld läuft, sind mitumfasst. Wer im selben Haushalt steht, aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, kann unter Umständen einen eigenen wohngeldfähigen Teil bilden; das prüft die Behörde über die Haushaltsmitglieder.

Ausnahme: nur ein Darlehen

Wird die Miete oder eine Mietkaution vom Jobcenter oder Sozialamt ausschließlich als Darlehen erbracht, liegt keine wohngeldausschließende Zuschuss-KdU vor. Der Haushalt kann dann – bei sonst erfüllten Voraussetzungen – Wohngeld erhalten. Die Rückzahlung des Darlehens ist kein Wohngeld, mindert aber oft das verfügbare Einkommen nicht in derselben Weise wie eine laufende Einnahme.

Legen Sie den Darlehensbescheid vor. Ohne diese Unterscheidung im Bescheid geht die Wohngeldbehörde vom Regelfall des Ausschlusses aus.

Ausnahme: Wohngeld vermeidet Hilfebedürftigkeit

Erreicht ein Haushalt mit Erwerbseinkommen, Rente, Unterhalt und einem möglichen Wohngeldbetrag die Schwelle, ab der kein Bürgergeld mehr nötig wäre, kann der Zuschuss Vorrang haben. Ziel ist, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden statt sie zu ergänzen.

Diese Prüfung ist keine Garantie. Sie verlangt eine Gegenüberstellung von Bedarf, Einkommen und hypothetischem Wohngeld. Die Wohngeldbehörde und das Jobcenter können sich die Zahlen gegenseitig abfordern. Ein selbst gerechneter Euro-Betrag auf dieser Seite wäre spekulativ; die Systematik der Formel steht unter Berechnung.

Arbeitslosengeld I, Rente und Erwerbstätigkeit

Arbeitslosengeld I ist keine Leistung mit KdU und schließt Wohngeld nicht aus. Es zählt als Einkommen. Dasselbe gilt für Renten. Viele Haushalte wechseln nach dem Ende des Bürgergeldes oder nach Aufnahme einer Arbeit in den Zuschuss – siehe Erwerbstätige und Rente.

Solange ergänzend Bürgergeld mit KdU fließt (sogenannte Aufstocker-Konstellation), bleibt es beim Ausschluss. Erst wenn der aufstockende Teil entfällt oder nur noch ohne Wohnkosten bestünde, öffnet sich der Weg zum Wohngeld.

Grundsicherung im Alter und Mischhaushalte

Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung mit Wohnkosten steht dem Bürgergeld-Ausschluss gleich. Eine kleine Rente allein ist dagegen gerade ein typischer Wohngeldfall, solange keine KdU-Leistung danebenläuft.

In Mischhaushalten – etwa wenn ein erwachsenes Kind Bürgergeld bezieht, die Eltern aber nicht – kann für den nicht im Bürgergeld stehenden Teil ein eigener Antrag möglich sein. Die Miete wird dann anteilig zugeordnet. Studierende im selben Haushalt folgen zusätzlich den Regeln zu BAföG.

Antragsweg beim Wechsel

Wer aus dem Bürgergeld heraus ins Wohngeld wechseln will, stellt einen Erstantrag bei der Wohngeldbehörde und legt die letzten Jobcenter- oder Sozialamtsbescheide bei. Für Wohnraum in Frankfurt am Main ist das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main, zuständig.

Reichen Sie den Antrag nicht erst ein, wenn die KdU bereits eingestellt wurde und eine Lücke entsteht; die Leistung wirkt in der Regel ab dem Antragsmonat. Unterlagen: Checkliste. Ob danach ein Anspruch dem Grunde nach besteht, klären die Voraussetzungen.

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Häufige Fragen

In der Regel nein, sobald Kosten der Unterkunft im Bürgergeld enthalten sind. Ausnahmen sind das bloße Darlehen und der Fall, dass Wohngeld Hilfebedürftigkeit vermeidet.

Nein. Schon die teilweise Berücksichtigung von KdU als Zuschuss schließt Wohngeld regelmäßig aus. Ein Restbetrag der Miete begründet keinen parallelen Anspruch.

Nein. Arbeitslosengeld I enthält keine Kosten der Unterkunft und sperrt Wohngeld nicht. Es wird als Einkommen angerechnet.

Wenn Einkommen aus Arbeit, Rente oder Unterhalt so weit trägt, dass mit Wohngeld keine Hilfebedürftigkeit mehr bestünde. Das ist eine Einzelfallprüfung, kein pauschaler Schwellenwert.

Mit übernommenen Wohnkosten gilt derselbe Ausschluss wie beim Bürgergeld. Eine Rente ohne Grundsicherung kann dagegen wohngeldfähig sein.

Ein reines Darlehen ohne Zuschuss-KdU schließt Wohngeld nicht aus. Legen Sie den Bescheid vor, damit die Behörde die Art der Leistung erkennt.

An das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main. Den Weg beschreibt der Antrag.

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