Wohngeld bei Zuwanderung und Aufenthalt in Frankfurt
Stand: August 2026
Ja, Menschen mit Zuwanderungsgeschichte können in Frankfurt Wohngeld erhalten, wenn ein aufenthaltsrechtlicher Anspruch besteht und die übrigen wohngeldrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger stützen sich in der Regel auf Freizügigkeit, Drittstaatsangehörige auf einen Aufenthaltstitel. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit gedeckter Unterkunft schließen Wohngeld in der Regel aus.
Dieselbe Mietenstufe, zusätzlicher aufenthaltsrechtlicher Filter
Wer in Frankfurt wohnt, unterliegt der Mietenstufe VI wie jeder andere Haushalt: 615 Euro Höchstbetrag für eine Person, 745 Euro für zwei, 887 Euro für drei. Viele neu zugewanderte Haushalte mieten in Höchst, Gallus oder Sossenheim Wohnungen genau in diesem Korridor. Die hohe Miete allein entscheidet nicht; zuerst muss die Wohngeldberechtigung nach dem Aufenthaltsstatus feststehen.
Danach gelten dieselben Regeln zu Einkommen, Haushaltsgröße und Bruttokaltmiete. Siehe Höhe und Voraussetzungen. Erwerbstätigkeit bleibt mit Wohngeld vereinbar: Erwerbstätige.
Freizügigkeit, Aufenthaltstitel, AsylbLG
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie ihre Familienangehörigen sind wohngeldberechtigt, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben – typischerweise als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, selbstständig oder mit Daueraufenthalt. Drittstaatsangehörige brauchen einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen der weiteren im Wohngeldgesetz genannten Aufenthaltstatbestände und müssen sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten.
Nicht wohngeldberechtigt sind in der Regel Titel zur Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche, die Chancenkarte sowie bestimmte Praktika- und Freiwilligendienst-Titel. Empfängerinnen und Empfänger von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind ausgeschlossen, wenn darin Unterkunftskosten stecken. Nach Anerkennung – etwa Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz – kann ein Antrag prüfbar sein. Abgrenzung: Transferleistungen.
Welche Unterlagen zum Aufenthalt typischerweise nötig sind
Neben Mietvertrag, Mietzahlungen und Einkommensnachweisen legen Nicht-EU-Staatsangehörige den gültigen Aufenthaltstitel vor. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger weisen die Freizügigkeit nach, etwa durch Arbeitsvertrag und Identitätsdokument. Die filterbare Liste mit der Lebenslage Nicht-EU steht unter Unterlagen.
Den Antrag nimmt das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main, entgegen. Ein abgelaufener Titel sollte vor der Entscheidung verlängert oder der neue Titel nachgereicht werden.
Beispiel: Dreipersonenhaushalt mit Erwerbseinkommen
Beispiel zur Einordnung, kein Bescheid: Zwei Erwachsene und ein Kind leben in Sossenheim. Die Bruttokaltmiete beträgt 960 Euro. Der Höchstbetrag der Stufe VI für drei Personen liegt bei 887 Euro. In die Berechnung fließen daher höchstens 887 Euro ein; 73 Euro bleiben unberücksichtigt. Das Einkommen besteht aus einem sozialversicherungspflichtigen Erwerbseinkommen. Ein Elternteil besitzt einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit; AsylbLG wird nicht bezogen.
Ob Wohngeld gezahlt wird, hängt vom Einkommen ab – eine Euro-Höhe nennt erst der Bescheid. Weitere Lagen: Erwerbstätige, Familien, Untermiete. Weiter: Antrag, Unterlagen, Höhe, Voraussetzungen.
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