Wohngeld für Familien in Frankfurt

Stand: August 2026

Ja, Familien können in Frankfurt Wohngeld erhalten, wenn das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder und die Bruttokaltmiete zur Haushaltsgröße passen und keine vorrangige Transferleistung mit Unterkunftskosten bezogen wird. Mehr Kinder erhöhen den Höchstbetrag der Stufe VI. Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben bei der Einkommensermittlung außer Betracht; Unterhalt wird dagegen grundsätzlich berücksichtigt. Die genaue Höhe ergibt erst der Bescheid.

Mehr Haushaltsmitglieder, höherer Höchstbetrag in Stufe VI

In Frankfurt gilt die Mietenstufe VI. Der Höchstbetrag steigt mit der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder: drei Personen 887 Euro, vier 1.035 Euro, fünf 1.183 Euro, jedes weitere Mitglied 149 Euro. Familienwohnungen in Sachsenhausen, Bockenheim oder Griesheim liegen mit der Bruttokaltmiete oft nahe an oder über diesen Werten.

Genau deshalb rutschen Familien hier häufiger an die Schwelle als in günstigeren Städten: Ein mittleres Doppelverdienst kann die große Wohnung nicht tragen, liegt aber über dem Bürgergeld. Was oberhalb des Höchstbetrags liegt, bleibt unberücksichtigt. Die Systematik steht unter Höhe und Höchstbeträge.

Kindergeld, Kinderzuschlag und Unterhalt

Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben bei der Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens außer Betracht. Sie werden also nicht wie Arbeitslohn in die Summe eingestellt. Unterhaltszahlungen und Unterhaltsvorschuss zählen dagegen grundsätzlich zu den Einnahmen. Erwerbseinkommen der Eltern fließt mit den gesetzlichen Abzügen für Steuern und Sozialversicherung ein.

Eigenes Erwerbseinkommen eines Kindes unter 25 Jahren kann über einen gesetzlichen Freibetrag teilweise unberücksichtigt bleiben. Alleinerziehende Elternteile ohne weiteren Erwachsenen im Haushalt folgen zusätzlich den Regeln unter Alleinerziehende. Die allgemeinen Abzüge stehen unter Einkommen und Freibeträge.

Welche Unterlagen Familien typischerweise vorlegen

Zum Satz gehören Mietvertrag, Nachweise der letzten Mietzahlungen, Ausweise der Erwachsenen und Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder – Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Unterhaltsnachweise. Kindergeldbescheide helfen der Behörde, die Haushaltszusammensetzung und den Kinderzuschlag einzuordnen, auch wenn Kindergeld selbst nicht als Einkommen zählt. Die filterbare Liste steht unter Unterlagen.

Den Antrag stellt, wer in der Wohnung lebt und die Kosten trägt. Zuständig ist das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main.

Beispiel: Vierpersonenhaushalt mit zwei Erwerbseinkommen

Beispiel zur Einordnung, kein Bescheid: Zwei Erwachsene und zwei Kinder leben in einer Wohnung in Griesheim. Die Bruttokaltmiete beträgt 1.190 Euro. Der Höchstbetrag der Stufe VI für vier Personen liegt bei 1.035 Euro. In die Berechnung fließen daher höchstens 1.035 Euro ein; 155 Euro bleiben unberücksichtigt. Das Einkommen besteht aus zwei Erwerbseinkommen. Kindergeld bleibt außerhalb der Einkommenssumme.

Ob Wohngeld gezahlt wird, hängt vom anrechenbaren Gesamteinkommen ab – eine Euro-Höhe nennt erst der Bescheid. Weitere Lagen: Alleinerziehende, Erwerbstätige, Zielgruppen. Weiter: Antrag, Unterlagen, Höhe, Voraussetzungen.

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Häufige Fragen

Nein. Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben bei der Einkommensermittlung außer Betracht. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss werden dagegen grundsätzlich berücksichtigt.

Ja, wenn es den Wohnraum gemeinsam bewohnt und die gesetzlichen Merkmale eines Haushaltsmitglieds erfüllt. Der Höchstbetrag steigt mit. Eigenes Einkommen des Kindes fließt ein, bei Erwerbstätigkeit unter 25 Jahren mit einem Freibetrag.

Die Zahl der Haushaltsmitglieder steigt, damit in der Regel der Höchstbetrag. Das kann einen Erhöhungsantrag rechtfertigen. Die Änderung ist mitzuteilen.

Kinderzuschlag bleibt bei der Wohngeld-Einkommensermittlung außer Betracht. Ob beide Leistungen nebeneinander in Betracht kommen, richtet sich nach den jeweiligen Gesetzen und prüft die zuständige Stelle.

Maßgeblich ist die Bruttokaltmiete ohne Heizung, Warmwasser, Strom und Stellplatz. Heizkosten fließen über Pauschalen ein.

Betreuen beide Eltern ein Kind zu annähernd gleichen Teilen, kann das Kind bei beiden Haushaltsmitglied sein. Die genaue Aufteilung folgt dem Wohngeldgesetz. Siehe auch Trennung.

Mietvertrag, Mietzahlungen, Einkommensnachweise beider Eltern und Angaben zu allen Kindern. Die Checkliste steht unter Unterlagen.

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