Voraussetzungen für Wohngeld in Frankfurt am Main

Stand: August 2026

Wohngeld kann erhalten, wer in Frankfurt am Main Wohnraum selbst nutzt, die Wohnkosten trägt und die Regeln des Wohngeldgesetzes einhält. Maßgeblich sind die Zahl der Haushaltsmitglieder, das anrechenbare Einkommen und vorhandenes Vermögen. Wer Bürgergeld oder Grundsicherung mit Kosten der Unterkunft bezieht, ist in der Regel ausgeschlossen. Alleinstehende Studierende und Auszubildende scheiden oft aus, wenn BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach möglich ist. Die Entscheidung trifft das Amt für Wohnungswesen.

Was die Anspruchsprüfung klärt

Einen ersten Überblick bietet die Seite Wohngeld Frankfurt; hier geht es um die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelnen. Die Behörde prüft nicht nur, ob jemand „wenig verdient“, sondern ob der Haushalt nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) berücksichtigungsfähig ist.

Drei Größen tragen jede Entscheidung: wer zum Haushalt zählt, welches Einkommen nach Abzügen und Freibeträgen bleibt und welche Miete oder Belastung höchstens angesetzt werden darf. Fehlt eine dieser Säulen oder greift ein gesetzlicher Ausschluss, entsteht kein Anspruch – unabhängig von der Höhe der Frankfurter Miete.

Wohnraum in Frankfurt und selbst getragene Kosten

Zuständig ist die Behörde am Ort der Wohnung. Für Wohnraum in Frankfurt am Main entscheidet das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main. Das gilt für alle Stadtteile gleichermaßen.

Antragsberechtigt ist, wer den Wohnraum selbst nutzt und die Kosten trägt – als Mieterin oder Mieter beim Mietzuschuss oder als selbstnutzende Eigentümerin oder selbstnutzender Eigentümer beim Lastenzuschuss. Wer nur vorübergehend zu Besuch ist oder die Miete vollständig von Dritten zahlen lässt, ohne selbst vertraglich verpflichtet zu sein, erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nicht.

Haushalt, Einkommen und Vermögen gehören zusammen

Zum Haushalt zählen die Personen, die die Wohnung gemeinsam nutzen und eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Wie viele Personen berücksichtigt werden, bestimmt den Höchstbetrag der Miete und fließt in die Formel ein. Die Abgrenzung erklärt die Seite Haushaltsmitglieder.

Zum Einkommen gehören laufende Einnahmen aller Haushaltsmitglieder, vermindert um gesetzliche Abzüge und Freibeträge. Daneben prüft die Behörde das Vermögen: Erhebliches Vermögen oberhalb des Schonvermögens kann den Anspruch ausschließen, auch wenn das Monatseinkommen niedrig ist.

Wann Transferleistungen den Anspruch sperren

Wohngeld ist nachrangig gegenüber Leistungen, in denen die Wohnkosten bereits stecken. Die Übersicht steht unter Transferleistungen.

  • Bürgergeld oder Grundsicherung mit Kosten der Unterkunft schließen in der Regel aus; Ausnahmen erklärt die Seite Bürgergeld.
  • Alleinstehende Studierende und Auszubildende sind oft ausgeschlossen, wenn BAföG oder BAB dem Grunde nach möglich ist – auch nach einer Ablehnung wegen Einkommens oder Vermögens. Einzelheiten: BAföG.
  • Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Unterhalt oder eine Rente sperren den Anspruch nicht von selbst; sie zählen ins Einkommen.

Typische Lebenslagen

Erwerbstätigkeit schließt Wohngeld nicht aus. Viele Haushalte mit Lohn oder Gehalt liegen oberhalb der Grundsicherung und können trotzdem einen Zuschuss erhalten – siehe Erwerbstätige. Bei niedriger Rente prüft die Behörde dasselbe Gerüst aus Miete, Einkommen und Haushalt; mehr dazu unter Rentnerinnen und Rentner.

Für Alleinerziehende gilt im WoGG ein eigener Freibetrag, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt und keine weitere erwachsene Person. Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegegrad können einen Freibetrag geltend machen; Orientierung bietet Menschen mit Behinderung. Eigentümerinnen und Eigentümer lesen unter Eigentum und Lastenzuschuss weiter. Studierende und Azubis klären zuerst die BAföG-Frage: Studierende, Auszubildende.

Was die Höhe nicht vorwegnimmt

Erfüllt ein Haushalt die Voraussetzungen, folgt die Berechnung aus Miete, Einkommen und Haushaltsgröße. Eine pauschale Euro-Grenze für „zu viel Einkommen“ gibt es nicht. Wie die Faktoren zusammenwirken, steht unter Höhe und Berechnung.

Die örtliche Mietenstufe und die Höchstbeträge begrenzen nur den anrechenbaren Mietanteil; eine Miete oberhalb des Höchstbetrags führt allein deshalb nicht zur Ablehnung.

Antrag, Unterlagen und Weiterleistung

Wer die Voraussetzungen für möglich hält, stellt einen Antrag – beim ersten Mal als Erstantrag. Bewilligtes Wohngeld läuft nicht automatisch weiter; vor Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein Weiterleistungsantrag nötig. Welche Nachweise dazugehören, steht unter Unterlagen.

Häufige Zweifelsfragen bündelt die FAQ, Begriffe das Lexikon. Eine Übersicht der Zielgruppen finden Sie unter Für wen.

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Häufige Fragen

Maßgeblich ist der selbst genutzte Wohnraum in Frankfurt am Main, für den Sie die Kosten tragen. Die Meldeadresse sollte dazu passen. Zuständig ist das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main.

Ja. Erwerbstätigkeit ist mit Wohngeld vereinbar. Geprüft werden das anrechenbare Einkommen, der Haushalt und die Miete oder Belastung. Mehr dazu unter Erwerbstätige.

In der Regel ja, wenn Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt werden. Ausnahmen – etwa ein bloßes Darlehen oder die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit – stehen unter Bürgergeld.

Alleinstehende Studierende sind ausgeschlossen, wenn dem Grunde nach ein BAföG-Anspruch besteht – auch wenn BAföG wegen Einkommens oder Vermögens der Eltern abgelehnt wurde. Details: BAföG.

Nein. Zusätzlich dürfen kein ausschließender Transferbezug und kein erhebliches Vermögen vorliegen. Außerdem muss der Haushalt die Wohnkosten selbst tragen.

Ja. Einkommen, Haushalt und Vermögen werden ebenso geprüft. An die Stelle der Miete tritt die Belastung; Leistungsart ist der Lastenzuschuss.

Bewilligtes Wohngeld wird in der Regel ab dem Ersten des Monats geleistet, in dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Stellen Sie den Erstantrag deshalb nicht erst nachträglich.

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