Lastenzuschuss: Wohngeld für selbst genutztes Eigentum
Stand: August 2026
Lastenzuschuss ist Wohngeld für Haushalte, die selbst genutztes Wohneigentum bewohnen und die Belastung tragen. An die Stelle der Miete tritt die wohngeldrechtliche Belastung – insbesondere Kapitaldienst, Bewirtschaftung und bestimmte feststehende Lasten – bis zum Höchstbetrag der Mietenstufe VI. Einkommen, Vermögen und Haushaltsgröße folgen denselben Regeln wie beim Mietzuschuss. Vermietete oder leerstehende Objekte tragen keinen Lastenzuschuss für diese Flächen.
Dieselbe Formel, andere Wohnkosten
Lastenzuschuss ist keine Sonderleistung neben dem Wohngeld, sondern die zweite Leistungsart. Mieterhaushalte gehen den Weg des Mietzuschusses. Wer eine selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes Haus in Frankfurt am Main hat, beantragt Lastenzuschuss.
Haushaltsgröße, bereinigtes Einkommen, Vermögen und Ausschlüsse sind identisch. Unterschiedlich ist Schritt 3 der Berechnung: Statt Bruttokaltmiete wird die Belastung angesetzt und auf denselben Höchstbetrag gekappt.
Wer Lastenzuschuss beantragen kann
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigte und vergleichbar dinglich Berechtigte, die den Wohnraum selbst nutzen. Die Seite Eigentümerinnen und Eigentümer ordnet typische Lagen ein.
- selbst bewohnte Eigentumswohnung oder selbst bewohntes Haus
- Erbbaurecht, soweit der Wohnraum selbst genutzt wird
- Miteigentum, soweit die anteilige selbst genutzte Fläche und die anteilige Belastung abgrenzbar sind
Was als Belastung zählt
Die wohngeldrechtliche Belastung ist nicht identisch mit jeder Überweisung an die Bank. Typischerweise gehen ein:
- Zinsen und Tilgung für Darlehen, die dem Erwerb, Bau oder der Modernisierung dienen
- Bewirtschaftungskosten, soweit das Gesetz sie anerkennt, einschließlich Grundsteuer
- Hausgeldanteile, die nicht auf Instandhaltungsrücklagen oder nicht anerkennungsfähige Positionen entfallen, soweit zuordenbar
- Erbbauzins bei Erbbaurecht
Was draußen bleibt und wie gekappt wird
Verbrauchsabhängige Heiz- und Stromkosten der selbst genutzten Wohnung gehören nicht in die Belastung wie eine Kaltmiete. Dafür treten – wie beim Mietzuschuss – Heizkosten- und Klimakomponente zum Höchstbetrag der Anlage 1 hinzu. Siehe Heizkosten.
Die Obergrenzen der Stufe VI sind dieselben wie bei der Miete: 615 Euro bei einer Person, danach die weitere Staffel bis 1.183 Euro bei fünf Personen und 149 Euro je weiteres Mitglied. Tabelle: Höchstbeträge. Übersteigende Belastung entfällt.
Selbst genutztes Eigentum und Vermögen
Die selbst bewohnte Immobilie wird in der Vermögensprüfung regelmäßig nicht wie ein verkaufbares Depot behandelt. Zusätzliche, nicht selbst genutzte Grundstücke oder Wohnungen können dagegen als verwertbares Vermögen den Anspruch sperren.
Ein hohes Restschuldsaldo senkt nicht automatisch das Einkommen; es fließt über die anerkannte Belastung in Schritt 3 ein. Umgekehrt begründet ein abbezahltes Haus ohne relevante Last oft nur einen kleinen anrechenbaren Betrag – dann entscheidet vor allem das Einkommen über die Höhe.
Unterlagen, die über den Mietfall hinausgehen
Zusätzlich zu Identität und Einkommen erwartet die Behörde Nachweise zur Rechtsposition und zur Last:
- Grundbuchauszug oder vergleichbarer Nachweis des Eigentums bzw. Erbbaurechts
- Kaufvertrag, Erb- oder Übertragungsnachweis
- Wohnflächenberechnung, bei Wohnungseigentum gegebenenfalls Teilungserklärung
- Darlehensverträge und aktuelle Jahreskontoauszüge der Finanzierenden
- Grundsteuerbescheid und, bei Wohnungseigentum, Hausgeldabrechnung
Antragsweg in Frankfurt am Main
Zuständig ist das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main. Die vollständige, auch den Mietfall abdeckende Liste steht unter Unterlagen. Den ersten Zugang eröffnet der Erstantrag, die Fortsetzung die Weiterleistung.
Ausschlüsse bei Bürgergeld mit übernommenen Unterkunftskosten und bei BAföG dem Grunde nach gelten für Eigentum ebenso. Die allgemeinen Voraussetzungen bleiben vorrangig zu prüfen.
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