Wohngeld bei Teilzeit, Minijob und Midijob in Frankfurt

Stand: August 2026

Ja, Teilzeit, Midijob oder Minijob schließen Wohngeld in Frankfurt nicht aus. Maßgeblich ist das gesamte anrechenbare Einkommen des Haushalts, nicht die vertragliche Stundenanzahl. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wer neben der Teilzeit Bürgergeld mit Unterkunftskosten bezieht, ist in der Regel ausgeschlossen. Ob ein Anspruch besteht, entscheidet die Kombination aus Haushaltsgröße, Bruttokaltmiete und Einkommen.

Weniger Stunden, gleiche Frankfurter Miete

Teilzeit drückt das Erwerbseinkommen, die Bruttokaltmiete in Frankfurt bleibt hoch. In der Mietenstufe VI liegt der Höchstbetrag für eine Person bei 615 Euro, für zwei Personen bei 745 Euro. Viele Ein- und Zweipersonenhaushalte mit reduziertem Stundenumfang liegen genau in diesem Korridor: Die Miete frisst einen großen Teil des Midijob- oder Teilzeitlohns, Bürgergeld wird aber nicht bezogen.

Vollzeitnahe Löhne behandelt die Seite Erwerbstätige. Die Rechnung selbst – Miete, Einkommen, Haushaltsgröße – steht unter Höhe und Voraussetzungen.

Minijob, Midijob und mehrere Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigung (Minijob) und Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) sind Erwerbseinkommen. Mehrere Jobs einer Person werden addiert. Bei Minijobs fehlen oft Steuer- und Rentenpflicht in derselben Form wie bei sozialversicherungspflichtiger Arbeit; die Pauschalabzüge nach dem Wohngeldgesetz fallen dann niedriger aus. Das macht das anrechenbare Einkommen relativ höher, nicht automatisch den Anspruch unmöglich.

Wer Teilzeit mit Bürgergeld kombiniert und darin Unterkunftskosten hat, ist in der Regel ausgeschlossen. Reine Teilzeit ohne diese Leistung bleibt prüfbar. Änderungen des Stundenumfangs können eine Mitteilungspflicht auslösen, sobald das Einkommen deutlich steigt oder sinkt. Siehe Einkommen.

Welche Unterlagen bei Teilzeit typischerweise nötig sind

Legen Sie für jede Beschäftigung die aktuellen Abrechnungen vor, bei Minijobs zusätzlich die Vereinbarung oder die Meldung zur geringfügigen Beschäftigung. Dazu kommen Mietvertrag, Mietzahlungen und Ausweis. Die filterbare Liste steht unter Unterlagen.

Den Antrag nimmt das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main, entgegen. Ein Jobwechsel oder aufgestockte Stunden gehören in die Mitteilung.

Beispiel: Einpersonenhaushalt mit Midijob

Beispiel zur Einordnung, kein Bescheid: Eine alleinlebende Person in Fechenheim arbeitet im Midijob und zahlt 590 Euro Bruttokaltmiete. Der Höchstbetrag der Stufe VI für eine Person liegt bei 615 Euro. Die gesamte Bruttokaltmiete liegt darunter und kann daher in voller Höhe in die Berechnung einfließen. Das Einkommen besteht aus dem Midijob-Entgelt, ohne weiteres Erwerbseinkommen.

Ob Wohngeld gezahlt wird, hängt vom anrechenbaren Einkommen ab – eine Euro-Höhe nennt erst der Bescheid. Weitere Lagen: Erwerbstätige, Alleinerziehende, Selbstständige. Weiter: Antrag, Unterlagen, Höhe, Voraussetzungen.

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Häufige Fragen

Ja. Das Entgelt fließt in das Jahreseinkommen ein. Weil oft keine Steuern und Pflichtbeiträge in derselben Form anfallen, können die Pauschalabzüge niedriger sein als bei einem sozialversicherungspflichtigen Job.

Ja. Alle Beschäftigungen einer Person und aller Haushaltsmitglieder werden addiert. Die Geringfügigkeitsgrenze ändert daran nichts.

Beide sind Erwerbseinkommen. Im Midijob fallen in der Regel Sozialversicherungsbeiträge an, im Minijob oft nicht in derselben Form. Das beeinflusst die Abzüge, nicht die grundsätzliche Anrechenbarkeit.

Sobald Bürgergeld Unterkunftskosten enthält, ist Wohngeld in der Regel ausgeschlossen. Reine Teilzeit ohne diese Leistung bleibt prüfbar. Siehe Bürgergeld.

Ja, das Einkommen steigt. Ab einer Änderung von mehr als 15 Prozent kann eine Mitteilungspflicht entstehen. Die Behörde prüft den Anspruch neu.

Selbstständige Honorare folgen den Regeln für Selbstständige: EÜR, Steuerbescheid und Schätzung statt Gehaltsabrechnung.

Für jede Beschäftigung die aktuellen Abrechnungen. Die Checkliste steht unter Unterlagen.

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