Für wen kommt Wohngeld in Frankfurt infrage?

Stand: August 2026

Wohngeld in Frankfurt am Main kommt für Haushalte mit niedrigem Einkommen infrage, die ihre Wohnkosten selbst tragen und keine vorrangige Transferleistung mit enthaltenen Unterkunftskosten beziehen. Die Stadt liegt in der Mietenstufe VI; die Höchstbeträge der berücksichtigungsfähigen Miete sind daher höher als in vielen anderen Kommunen. Ob ein Anspruch besteht, richtet sich nach Haushaltsgröße, Gesamteinkommen und Bruttokaltmiete. Die folgenden Seiten beschreiben typische Lebenslagen.

Wer grundsätzlich einen Antrag stellen kann

Wohngeld ist kein Statusprivileg einer einzelnen Gruppe. Es prüft drei Größen: die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, das Gesamteinkommen und die anrechenbare Miete oder Belastung bis zum Höchstbetrag. Wer in Frankfurt wohnt, die Wohnkosten selbst trägt und die Voraussetzungen erfüllt, kann Mietzuschuss oder Lastenzuschuss beantragen.

Typische Lagen sind niedrige Rente, Erwerbseinkommen knapp oberhalb der Grundsicherung, Alleinerziehen, Teilzeit, Selbstständigkeit oder ein Mietanteil in der Wohngemeinschaft. Andere Lagen scheiden häufig aus, etwa Bürgergeld mit enthaltenen Unterkunftskosten oder alleinstehende Studierende mit BAföG dem Grunde nach. Die Abgrenzung steht unter Transferleistungen.

Warum die Mietenstufe VI die Schwelle in Frankfurt verschiebt

Frankfurt am Main ist der Mietenstufe VI zugeordnet. Für einen Einpersonenhaushalt gilt ein Höchstbetrag von 615 Euro Bruttokaltmiete, für zwei Personen 745 Euro, für drei 887 Euro, für vier 1.035 Euro und für fünf 1.183 Euro; je weiteres Mitglied kommen 149 Euro hinzu. Heizkosten- und Klimakomponente werden zusätzlich berücksichtigt.

In günstigeren Städten endet der Anspruch früher, weil schon eine niedrigere Miete den Höchstbetrag sprengt. Hier liegen viele Wohnungen nahe an oder über diesen Werten. Der übersteigende Teil bleibt unberücksichtigt, der Antrag fällt deshalb nicht automatisch aus. Wie die drei Größen zusammenwirken, erklärt die Seite zur Höhe.

Welche Lebenslage zu welcher Seite gehört

Die Karten weiter unten führen zu den einzelnen Gruppen. Rente und Pflegeheim teilen sich oft dasselbe Einkommen, folgen aber unterschiedlichen Mietregeln. Familien und Alleinerziehende unterscheiden sich vor allem beim Freibetrag und bei der Haushaltsdefinition. Erwerbstätige und Teilzeit gehören zusammen, sobald Löhne die einzige Einkommensquelle sind.

Studierende und Auszubildende stehen unter dem Vorbehalt von BAföG und BAB. Wohngemeinschaft und Untermiete drehen sich um den eigenen Mietanteil. Ergänzend: Selbstständige, Behinderung, Aufenthalt, Arbeitslosengeld und Eigentum.

Antrag, Unterlagen und zuständige Stelle

Unabhängig von der Lebenslage gehören zum Antrag Nachweise zur Wohnung, zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder und zur Identität. Die filterbare Liste steht unter Unterlagen. Wohngeld wirkt in der Regel ab dem Monat der Antragstellung.

Zuständig für Wohnraum in Frankfurt am Main ist das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main. Die allgemeinen Regeln bleiben die Voraussetzungen und die Höhe; die Zielgruppenseiten ergänzen nur die Besonderheiten der jeweiligen Lage.

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Häufige Fragen

Nein. Es gibt keine einheitliche Euro-Grenze für alle Haushalte. Die Berechnung verknüpft Haushaltsgröße, anrechenbare Miete und Gesamteinkommen. Deshalb können zwei Haushalte mit gleichem Lohn unterschiedlich liegen.

Ja. Erwerbstätigkeit schließt den Anspruch nicht aus. Wohngeld richtet sich gerade an Haushalte oberhalb der Grundsicherung. Details stehen unter Erwerbstätige und Teilzeit.

Wenn allen Haushaltsmitgliedern BAföG dem Grunde nach zusteht, entfällt der Anspruch – auch ohne ausgezahltes BAföG. In Mischhaushalten oder ohne Förderfähigkeit kann es anders liegen. Siehe Studierende und BAföG.

In der Regel ja, wenn darin Kosten der Unterkunft stecken. Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ist anders zu beurteilen. Die Abgrenzung steht unter Bürgergeld und Arbeitslosengeld.

Meist nicht. Typische WG-Mitglieder bilden jeweils einen eigenen Haushalt mit ihrem Mietanteil. Eine Wirtschaftsgemeinschaft – etwa als Paar – wird gemeinsam geprüft. Mehr dazu unter Wohngemeinschaft.

Beim Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main. Den Weg und die Antragarten beschreibt die Seite Antrag, die Belege die Seite Unterlagen.

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