Wer als Haushaltsmitglied beim Wohngeld zählt

Stand: August 2026

Haushaltsmitglieder sind die Personen, die die Wohnung gemeinsam nutzen und eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Ihre Zahl bestimmt den Höchstbetrag der anrechenbaren Miete und fließt in die Wohngeldformel ein. Das Einkommen aller dieser Personen wird zusammengerechnet. In einer Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen kann jede Person ein eigener Haushalt sein. Alleinerziehend im Sinne des Wohngeldgesetzes ist, wer mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt und ohne weitere erwachsene Person im Haushalt.

Warum die Personenzahl jede Rechnung trägt

Je mehr zu berücksichtigende Personen, desto höher liegt der Höchstbetrag der Miete und desto anders wirken die Koeffizienten der Formel. Gleichzeitig steigt das zusammengerechnete Einkommen, wenn weitere Personen verdienen oder Transferleistungen beziehen.

Ein Kind ohne eigenes Einkommen erhöht den Rahmen oft stärker, als es die Einnahmenseite belastet. Ein zweites Gehalt kann denselben Effekt umkehren. Die Höchstbeträge der Stufe VI stehen tabellarisch unter Höchstbeträge.

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft

Zum Haushalt gehören typischerweise Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Kinder und andere Angehörige, die mit der antragstellenden Person zusammenwohnen und gemeinsam wirtschaften. Gemeinsames Wirtschaften zeigt sich an geteilten Lebenshaltungskosten, einem gemeinsamen Einkauf oder einer abgestimmten Haushaltsführung – nicht allein an einem gemeinsamen Klingelschild.

Wer nur ein Zimmer untervermietet, ohne den Rest der Wohnung zu teilen, bildet mit der Hauptmietpartei in der Regel keinen gemeinsamen Haushalt. Dann können zwei Anträge mit jeweils eigenem Mietanteil entstehen.

Wohngemeinschaft und Untermiete

In einer Wohngemeinschaft mit getrennten Konten, eigenen Zimmern und jeweils eigenem Mietanteil zählt häufig jede Person als Einpersonenhaushalt. Das Einkommen der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner bleibt dann außen vor; anrechenbar ist nur der eigene Anteil an der Bruttokaltmiete.

Teilen Paare oder Familien Küche, Bad und Budget, liegt ein gemeinsamer Haushalt nahe – auch wenn mehrere Namen im Vertrag stehen. Die Abgrenzung prüft die Behörde anhand Vertrag, Zahlungswegen und tatsächlichem Zusammenleben. Einen Überblick der Lebenslagen bietet Für wen.

Kinder, vorübergehende Abwesenheit und Pflege

Minderjährige Kinder, die im Haushalt leben, zählen in der Regel mit – auch wenn sie wechselnd beim anderen Elternteil übernachten, solange der Lebensmittelpunkt in der Frankfurter Wohnung liegt. Volljährige Kinder können Haushaltsmitglieder bleiben, solange sie dort wohnen und nicht einen eigenen Haushalt begründet haben.

Wehrdienst, Krankenhaus, Studium am anderen Ort oder Untersuchungshaft beenden die Zugehörigkeit nicht automatisch, wenn die Wohnung der Mittelpunkt bleibt und der Platz vorgehalten wird. Dauerhaft ins Pflegeheim verzogene Personen scheiden dagegen regelmäßig aus dem bisherigen Haushalt aus.

Alleinerziehend im Wohngeldrecht

Für den Freibetrag nach § 17 WoGG gilt: Alleinerziehend ist, wer mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Wohnung lebt und keine weitere erwachsene Person zum Haushalt gehört. Ein neuer Partner im Haushalt beendet diese Einordnung, ein getrennt lebender Elternteil außerhalb der Wohnung in der Regel nicht.

Der Freibetrag und die Nachweise sind unter Freibeträge und Alleinerziehende beschrieben. Unterhalt des anderen Elternteils zählt zum Einkommen, ändert aber für sich genommen nicht die Haushaltsgröße.

Wer nicht mitzählt oder den Anspruch sperrt

Personen, die selbst von einer ausschließenden Transferleistung leben, können den Haushalt wohngeldrechtlich spalten: Bezieht ein Mitglied Bürgergeld mit Kosten der Unterkunft, ist dieser Teil oft nicht wohngeldfähig. Die Regeln stehen unter Transferleistungen und Bürgergeld.

Alleinstehende Studierende oder Auszubildende mit BAföG oder BAB dem Grunde nach sind häufig selbst ausgeschlossen, können in einem Familienhaushalt aber als Mitglied erscheinen, wenn andere Personen antragsberechtigt sind. Dazu BAföG.

Änderungen der Haushaltsgröße

Geburt, Einzug, Auszug, Trennung oder Tod verändern Haushaltsgröße, Höchstbetrag und Einkommen. Solche Änderungen gehören in den laufenden Bewilligungszeitraum und in jeden Weiterleistungsantrag. Der Erstantrag muss die Lage am Tag der Antragstellung zutreffend abbilden.

Wie die Personenzahl zusammen mit Miete und Einkommen die Leistung bestimmt, erklärt die Berechnung. Begriffe sammelt das Lexikon.

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Häufige Fragen

Ja, wenn es weiterhin in der Wohnung lebt und keinen eigenen Haushalt begründet hat. Sein Einkommen wird dann mitangerechnet, gleichzeitig steigt die Personenzahl für den Höchstbetrag.

Oft nein, wenn getrennt gewirtschaftet wird und jede Person ihren Mietanteil selbst trägt. Teilen Sie Budget und Lebensführung, kann ein gemeinsamer Haushalt vorliegen.

Maßgeblich ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt, nicht allein die Meldeanschrift. Wechselmodelle prüft die Behörde anhand Betreuung, Kosten und Aufenthalt.

Wohngeldrechtlich alleinerziehend ist, wer mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt und ohne weitere erwachsene Person im Haushalt. Dann kommt der Freibetrag nach § 17 WoGG in Betracht.

Ja. Eine weitere erwachsene Person ändert Haushaltsgröße, Einkommen, Freibeträge und oft die gesamte Formel. Verschweigen gefährdet den Bescheid.

Die zusätzliche Person erhöht den Rahmen der anrechenbaren Miete. Ob und ab wann mehr geleistet wird, hängt vom Bescheid und von einem Änderungs- oder Weiterleistungsantrag ab.

Nicht automatisch. Es kommt auf Nutzung der Wohnung und das gemeinsame Wirtschaften an. Eine reine Meldeadresse ohne Aufenthalt begründet in der Regel keine Haushaltszugehörigkeit.

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