Freibeträge, die das Wohngeldeinkommen mindern

Stand: August 2026

Freibeträge senken das anrechenbare Jahreseinkommen, bevor die Wohngeldformel greift. Das Wohngeldgesetz sieht insbesondere einen Betrag für Alleinerziehende und einen Betrag bei Schwerbehinderung oder Pflegebedarf vor. Daneben stehen pauschale Abzüge für Steuern, Sozialversicherung und zusätzliche Altersvorsorge. Gezahlter Unterhalt an Personen außerhalb des Haushalts kann das Einkommen weiter vermindern. Ohne diese Absetzungen wäre dasselbe Brutto oft zu hoch für einen Zuschuss.

Warum Freibeträge die Formel verschieben

Wohngeld knüpft nicht am ausgezahlten Netto an, sondern am Gesamteinkommen nach gesetzlicher Bereinigung. Je niedriger dieser Wert, desto eher bleibt nach der Formel ein Zuschuss. Freibeträge sind deshalb keine Extra-Zahlung, sondern ein Abzug auf der Einkommensseite.

Sie greifen nur, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen sind. Die allgemeinen Regeln zum Einkommen bleiben daneben vollständig anwendbar.

Alleinerziehende nach dem Wohngeldgesetz

Nach § 17 WoGG wird für Alleinerziehende ein Freibetrag von 1.320 Euro im Jahr abgesetzt. Wohngeldrechtlich alleinerziehend ist, wer mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Wohnung lebt und keine weitere erwachsene Person zum Haushalt gehört. Ein getrennt lebender Elternteil, der nicht in der Wohnung wohnt, ändert diese Einordnung in der Regel nicht.

Leben zwei Erwachsene mit dem Kind zusammen – etwa in einer neuen Partnerschaft –, entfällt dieser Freibetrag, auch wenn unterhaltsrechtlich weiterhin Alleinerziehung vorliegt. Die Lebenslage beschreibt die Seite Alleinerziehende, die Haushaltsabgrenzung Haushaltsmitglieder.

Schwerbehinderung und Pflegebedarf

Für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 oder für Personen, die hilflos sind oder einen Pflegegrad haben, sieht § 17 WoGG einen Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr vor. Der Betrag wird vom Einkommen der betroffenen Person bzw. im Gesamteinkommen des Haushalts berücksichtigt.

Nachweise sind der Schwerbehindertenausweis bzw. der Feststellungsbescheid und bei Pflegebedarf der entsprechende Bescheid der Pflegekasse. Orientierung für den Antragsweg gibt Menschen mit Behinderung.

Pauschale Abzüge nach § 16 WoGG

Neben den Freibeträgen des § 17 mindern pauschale Abzugsbeträge das Jahreseinkommen, wenn die Last tatsächlich anfällt:

  • 10 Prozent bei Erhebung von Steuern vom Einkommen
  • 10 Prozent bei Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • 10 Prozent bei Beiträgen zu einer zusätzlichen Altersvorsorge

Unterhalt, Werbungskosten und weitere Minderungen

Unterhalt, den ein Haushaltsmitglied an nicht zum Haushalt gehörende Personen zahlt, kann das anrechenbare Einkommen senken. Voraussetzung ist ein nachweisbarer Anspruch und die tatsächliche Zahlung – etwa per Titel, Jugendamtsurkunde oder Kontobeleg.

Bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit werden Werbungskosten nach den wohngeldrechtlichen Regeln berücksichtigt; häufig wirkt hier eine Pauschale, sofern keine höheren Aufwendungen belegt sind. Welche Belege das Amt erwartet, steht unter Unterlagen.

Zusammenspiel mit Rente, Erwerbstätigkeit und Vermögen

Eine niedrige Rente kann durch den Behindertenfreibetrag weiter sinken; das allein begründet noch keinen Anspruch, wenn die Miete gering oder Vermögen erheblich ist. Erwerbstätige Alleinerziehende kombinieren oft den Alleinerziehenden-Freibetrag mit den Abzügen nach § 16. Siehe Rente und Erwerbstätigkeit.

Freibeträge ändern nichts am Vermögen: Wer oberhalb des Schonvermögens liegt, bleibt ausgeschlossen, auch wenn das Monatseinkommen nach Abzügen klein wirkt. Wie die bereinigte Größe in die Formel eingeht, erklärt die Berechnung.

Was im Antrag nicht vergessen werden sollte

Freibeträge werden nicht automatisch „mitgedacht“, wenn der Sachverhalt aus den Unterlagen nicht erkennbar ist. Schwerbehindertenausweis, Pflegebescheid, Nachweis der Alleinerziehung und Belege über Unterhaltszahlungen gehören deshalb zum vollständigen Antrag – beim Erstantrag ebenso wie bei der Weiterleistung.

Ob nach allen Absetzungen noch ein Zuschuss bleibt, hängt zusätzlich von Haushaltsgröße und anrechenbarer Miete ab. Die Reihenfolge der Prüfung steht unter Voraussetzungen.

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Häufige Fragen

Nach § 17 WoGG werden 1.320 Euro im Jahr abgesetzt, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt und keine weitere erwachsene Person. Der Betrag mindert das Einkommen, er wird nicht bar ausgezahlt.

Er gilt für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 oder bei Hilflosigkeit bzw. einem Pflegegrad. Legen Sie den entsprechenden Bescheid vor.

Ja. Die Pauschalen nach § 16 WoGG und die Freibeträge nach § 17 WoGG stehen nebeneinander, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

In der Regel nein. Zieht eine weitere erwachsene Person in den Haushalt, entfällt die wohngeldrechtliche Alleinerziehung. Unterhalt und Kindergeld werden neu zugeordnet.

Ja, wenn Sie Unterhalt an Personen außerhalb des Haushalts zahlen und das nachweisen. Empfangener Unterhalt erhöht das Einkommen.

Der gesetzliche Freibetrag von 1.800 Euro knüpft an einen Grad der Behinderung von 100 oder an Hilflosigkeit bzw. Pflegegrad. Ein niedrigerer Grad allein löst diesen Betrag nicht aus.

Sie sind Teil der Einkommensermittlung im Wohngeldantrag. Ohne erkennbare Nachweise kann die Behörde sie nicht ansetzen. Nutzen Sie die Liste unter Unterlagen.

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