Tod im Haushalt und Wohngeld

Stand: August 2026

Der Tod eines Haushaltsmitglieds ist der Behörde mitzuteilen. Stirbt die allein stehende leistungsberechtigte Person, endet das Wohngeld; Erben oder Betreuende informieren das Amt und gleichen Überzahlungen. Bleiben Angehörige in der Wohnung, prüft die Behörde den Anspruch des verkleinerten Haushalts neu. Es geht um Fristen und Nachweise, nicht um eine Bewertung der Trauer.

Mitteilungspflicht nach einem Sterbefall

Wohngeld setzt voraus, dass die im Bescheid genannten Personen noch zum Haushalt gehören. Ein Sterbefall ändert diese Grundlage. Die Mitteilungspflicht gilt auch dann, wenn niemand „schuld“ an der Änderung trägt. Zweck ist, weitere Zahlungen richtig zuzuordnen und Überzahlungen zu vermeiden.

Teilen Sie das Sterbedatum mit, sobald es feststeht. Belege sind in der Regel die Sterbeurkunde und, soweit vorhanden, der letzte Bescheid. Das Amt für Wohnungswesen bearbeitet den Vorgang schriftlich; eine offene Sprechstunde ohne Termin ist in der Regel nicht vorgesehen.

Tod der allein stehenden Person

Wohngeld ist an die berechtigte Person und ihren Haushalt gebunden. Lebte die verstorbene Person allein, endet der Anspruch mit dem Tod. Es gibt keine automatische Weiterzahlung an die Erbengemeinschaft und kein „Ruhen“ auf unbestimmte Zeit.

Zahlungen, die nach dem Sterbemonat noch eingehen, sind in der Regel zu erstatten. Erben, Betreuerinnen und Betreuer oder andere verfügungsberechtigte Personen sollten das Amt unverzüglich informieren und das Konto nennen, auf das überwiesen wurde. Eine eigene Antragsberechtigung der Erben entsteht dadurch nicht.

Wenn Angehörige in der Wohnung bleiben

Leben weitere Personen in der Wohnung, ändert sich die Zahl der Haushaltsmitglieder und oft das Gesamteinkommen – etwa weil eine Rente wegfällt oder Hinterbliebenenleistungen neu hinzukommen. Die Behörde prüft, ob und in welcher Höhe Wohngeld für den verkleinerten Haushalt weitergezahlt werden kann.

Je nach Lage wird der bisherige Bescheid angepasst, oder die verbliebenen Personen stellen einen eigenen Antrag. Hinterbliebenenrente, Waisenrente und Unterhalt aus dem Nachlass zählen grundsätzlich zum Einkommen. Die allgemeinen Voraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein.

Was Erben und Angehörige vorlegen

Neben der Sterbeurkunde helfen eine Angabe, wer in der Wohnung bleibt, Nachweise zu neuen Renten oder zum Wegfall von Einkommen sowie – bei Alleinerbinnen und Alleinerben – ein Beleg zur Vertretungsbefugnis, wenn Kontofragen zu klären sind. Die Behörde fordert im Zweifel nach.

Eine Übersicht der üblichen Belege steht unter Unterlagen. Es geht nicht darum, die Trauer zu formalisieren, sondern den Zahlungsweg und den Haushalt eindeutig zu machen. Kopien genügen in der Regel.

  • Sterbeurkunde
  • Letzter Wohngeld-Bescheid, soweit vorhanden
  • Angabe, wer in der Wohnung bleibt oder dass die Wohnung aufgelöst wird
  • Nachweise zu Hinterbliebenenleistungen oder weggefallenem Einkommen

Wohnungsauflösung und Umzug der Hinterbliebenen

Wird die Wohnung aufgelöst, endet die Bewilligung für diese Adresse. Ziehen hinterbliebene Haushaltsmitglieder in eine andere Wohnung in Frankfurt, gilt dasselbe wie bei jedem Umzug: Die alte Bewilligung trägt die neue Wohnung nicht; es braucht einen neuen Antrag.

Zuständig bleibt für Wohnraum in Frankfurt das Amt für Wohnungswesen. Liegt die neue Wohnung außerhalb der Stadt, wechselt die Zuständigkeit. Teilen Sie Auszugsdatum und neue Anschrift mit, damit keine Zahlungen ins Leere laufen.

Bescheid, Rückforderung und Rechtsbehelf

Die Behörde fasst die Änderung in einem neuen oder aufhebenden Bescheid. Darin steht, bis wann gezahlt wurde und ob Beträge zurückzufordern sind. Prüfen Sie die Begründung und die genannten Zeiträume.

Halten Sie die Entscheidung für falsch, bleibt der Widerspruch der förmliche Weg; die Frist steht im Bescheid. Eine Ablehnung für verbliebene Angehörige ist von der bloßen Beendigung wegen Todes der allein stehenden Person zu unterscheiden.

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Häufige Fragen zum Sterbefall

Verbliebene Haushaltsmitglieder, Erben, Betreuende oder andere Personen, die vom Bescheid und der Zahlung wissen. Es kommt auf eine schnelle, sachliche Mitteilung an das Amt an.

Bei einer allein stehenden berechtigten Person endet der Anspruch mit dem Tod. Eine pauschale Extra-Monat-Zahlung an Erben ist nicht der Regelfall. Offene Überweisungen sind oft zu erstatten.

Nein. Der Bescheid ist höchstpersönlich an den Haushalt der verstorbenen Person gebunden. Erben informieren das Amt, treten aber nicht in die Leistung ein.

Sie teilen den Sterbefall mit und legen aktuelle Einkommensnachweise vor. Die Behörde prüft den Anspruch des verkleinerten Haushalts. Siehe Mitteilungspflichten.

Ja. Hinterbliebenenleistungen gehören zum Gesamteinkommen. Sie können den Anspruch mindern oder – je nach Höhe der Miete – weiterhin Wohngeld ermöglichen.

An das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Wohnung im Stadtgebiet.

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